von Robert Kracht (2. Dezember 2010)
Beim Kampf gegen Krebs greifen einige Patienten zu allem, was Heilung verspricht – auch, wenn das Medikament nicht in Deutschland zugelassen ist. Die Behandlung kostet häufig ein Vermögen. Für Erleichterung sorgen die Ausgaben zumindest auf dem Steuerbescheid, hat ein Gericht entschieden.
Aufwendungen für eine Krebsabwehrtherapie sind auch dann als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzbar, wenn die Präparate in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen sind. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem am 1. Dezember 2010 veröffentlichten Urteil entschieden (Az. VI R 11/09).
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Ehefrau wegen einer schweren Krebserkrankung an der Bauchspeicheldrüse operiert. Im Anschluss an die Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain. Das Präparat ist weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen. Zu der alternativen Krebsabwehrtherapie hatten gleich mehrere Experten geraten, nämlich der Hausarzt sowie ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren. Sie begründeten das damit, dass eine konventionelle Chemotherapie wegen des geschwächten Gesundheitszustandes der Patientin und einer Tumorkachexie nicht möglich sei. In ihrer Einkommensteuererklärung machte der Ehemann für seine später verstorbene Ehefrau die Behandlungskosten in Höhe von rund 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
Auf die Revision des Ehemanns hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Damit hat er in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.
Dies gilt nach Auffassung der Richter selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, die für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen notwendig ist. Vielmehr gebietet die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, nämlich der Griff nach jedem Strohhalm, eine steuerliche Berücksichtigung. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief. Denn das Gericht betont, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden allerdings ihre Grenze findet, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
Außergewöhnliche Belastungen müssen Steuerzahler bis zu einer gewissen Höhe allerdings selber tragen. Die richtet sich nach Einkommen und Familienstand und beträgt bei einem Ehepaar mit 50.000 Euro Jahreseinkommen 2.500 Euro. Und unter diese Rubrik fällt eine Reihe von Kleinstbeträgen, von Aufwendungen rund um die Krankheit wie Rezept- oder Praxisgebühr, Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus sowie die Anschaffung von Brille, Hörgerät, Treppenlift oder Gehhilfe bis hin zur Kur, Frischzellenbehandlung und neuen Zähnen.
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